Allgemeine Geschäftsbedingungen
der OLYMP GmbH & Co. KG, Hohenheimer Straße 91-97, 70184 Stuttgart
Telefon 0711 2131-0, Telefax 0711 2131-222
1. Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer handelt und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden weder durch Auftragsannahme noch fehlenden Widerspruch Vertragsinhalt.
2. Angebote, Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Dies gilt insbesondere auch für die darin genannten Lieferfristen und Lieferumfänge. Der Kunde ist an seinen Antrag vier Wochen nach Unterzeichnung gebunden.
(2) Ein Vertrag kommt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung oder Leistung entsprechend dem Antrag des Kunden zustande.
(3) Bezüglich des Liefergegenstandes behalten wir uns Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Besteller keine unzumutbare Änderung erfährt. Alle Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug
(1) Unsere Preise verstehen sich - soweit nicht anders angegeben - in EURO und bei Warenlieferungen ab Lager, inkl. erforderlicher Verpackung, Frachtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Zusatzwünsche werden gesondert berechnet. Zubehörteile für die Installation, wie Rohrleitungen, Bleirohranschlüsse, Eckventile usw., sind in unseren Preisen nicht enthalten. Installationen führen wir nicht durch.
(4) Für Montagestunden nach 20.00 Uhr berechnen wir pro Monteur und Stunde einen Nachtzuschlag. Ist eine Montage zu einem vereinbarten Termin nicht möglich, da z. B. die durch den Besteller auszuführenden Handwerkerarbeiten nicht beendet sind, oder ist ein nochmaliges Anreisen unserer Monteure notwendig, so trägt der Besteller die Mehrkosten.
(5) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder Zinsänderungen, eintreten.
(6) Alle Rechnungen sind, soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Gehen die Zahlungen nicht bis zum vorgenannten Zeitpunkt bei uns ein, gerät der Kunde ohne Mahnung in Zahlungsverzug.
(7) In allen Fällen des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen, sofortige Zahlung aller außenstehenden Forderungen zu verlangen (ungeachtet der Laufzeit etwa herein genommener Wechsel) und eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. Tritt nach Vertragsabschluss beim Vertragspartner eine nicht unwesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein, sind wir darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugsschäden bleibt unberührt.
4. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
(1) Das Recht des Kunden, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, besteht nur, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(2) Das Zurückbehaltungsrecht hat der Kunde nur, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine gegen uns gerichteten Forderungen abzutreten, es sei denn, es handelt sich um eine Geldforderung, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts abgetreten wird.
5. Lieferungen, Liefer- und Leistungszeit, Verzug
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager und auf Kosten und Gefahr des Kunden. Bei entsprechender Vereinbarung werden wir auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abschließen.
(2) Die Liefer- und Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. eine Anzahlung zu leisten, erfüllt hat. Ansonsten verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
(3) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Kaufsachen innerhalb der Lieferzeit das Werk oder das Lager verlassen haben oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
(4) Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
(5) Sofern der Liefergegenstand nicht verfügbar ist, weil wir von unserem Lieferanten ohne Verschulden unsererseits nicht beliefert werden, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wir werden den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren und gegebenenfalls die Lieferung eines vergleichbaren Liefergegenstandes vorschlagen. Sofern kein vergleichbarer Liefergegenstand verfügbar ist, oder der Kunde keinen vergleichbaren Liefergegenstand wünscht, wird die etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet. Im Falle einer verspäteten Lieferung durch unseren Lieferanten ohne Verschulden unserseits, verzögert sich die Lieferfrist entsprechend, wobei wir den Kunden unverzüglich über die Verzögerung informieren.
(6) Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme der Kaufsache aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, können wir vom Kunden, beginnend einen Monat nach der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnen. Wir können unbeschadet weitere Ansprüche nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Kaufsache verfügen, insbesondere die Kaufsache auf Gefahr und Kosten des Kunden einlagern und/oder den Kunden mit angemessen verlängerter Frist beliefern.
(7) Die Lieferzeit verlängert sich in angemessener Weise, wenn die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende solcher Umstände baldmöglichst mitteilten. Wird die Lieferfrist durch diese Ereignisse um mehr als einen Monat verlängert, haben beide Parteien das Recht, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurückzutreten.
(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer Vertragsverletzung beruht, die auf unserem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten beruht. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftung für Verzug ausgeschlossen, es sei denn, der von uns zu vertretende Lieferverzug beruht auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Unsere Haftung ist aber in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
(9) Befinden wir uns in Verzug und gewährt uns der Kunde - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
(10) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(11) Bei Abrufaufträgen gilt eine maximale Laufzeit von 1 Jahr, beginnend mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Nach Ablauf dieser Frist wird noch nicht abgenommene Ware dem Kunden nach schriftlicher Vorankündigung angeliefert und in Rechnung gestellt.
(12) Jegliche weiteren Ansprüche wegen einer verzögerten Lieferung richten sich ausschließlich nach Ziffer 6 dieser Geschäftsbedingungen.
6. Annahmeverzug, Gefahrübergang und Abnahme
(1) Wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, können wir 25% des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes Material als Entschädigung ohne Nachweis fordern.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Dies gilt auch, wenn sich der Versand verzögert oder unterbleibt bzw. die Abnahme in Folge von Umständen unterbleibt, die uns nicht zuzurechnen sind, ab dem Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
(3) Sach- und Vergütungsgefahr gehen mit der Verladung der Kaufgegenstände bei uns ab Lager oder bei Direktlieferung an den Kunden ab Werk des Vorlieferanten auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, Entladung übernommen haben. Eine etwa vereinbarte Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
(4) Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen ohne Gewähr auf dem günstigsten und schnellsten Weg. Durch besondere Versandwünsche des Kunden verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.
(5) Erforderliches Verpackungsmaterial wird zu Selbstkosten berechnet. Die Kosten für Bahnbehälter trägt der Besteller.
Sind zur Verpackung Lattenverschläge oder Kisten notwendig, so werden diese zum Selbstkostenpreis berechnet und von uns auf Kosten des Kunden zurückgenommen.
7. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel neuer Kaufgegenstände leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Nr. 8. dieser Geschäftsbedingungen - Gewähr wie folgt:
7.1 Sachmängel
(1) Soweit ein Mangel der Kaufsache in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes vorliegt, verpflichten wir uns nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Kunden unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Kunde nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Kunde hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersu-chen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel während der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Kunde das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern und soweit eine Verschlechterung des Kaufgegenstandes darauf beruht, dass (i) der Kaufgegenstand nach Lieferung durch den Kunden verändert oder zerstört wird, (ii) der Kaufgegenstand nicht ordnungsgemäß (fachgerecht) oder im Widerspruch zu unseren Anweisungen genutzt, gelagert, aufgebaut oder gewartet wurde, (iii) auf einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Kunden oder eines Dritten beruht, oder (iv) dass ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse verwendet wurden., es sei denn, uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt, wenn der Kaufgegenstand übermäßig genutzt wird. Es besteht ebenso keine Gewährleistung für die übliche und natürliche Abnutzung.
Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ist ausgeschlossen, es sei denn es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
7.2 Rechtsmängel
Die Gewährleistung bei Rechtsmängeln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.3 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang.
7.4 Weitere Ansprüche
Für solche Ansprüche gilt Nr.8 dieser Geschäftsbedingungen.
8. Schadensersatz bei Mängeln und sonstige Haftung
(1) Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.
(2) Abweichend von Abs. (1) dieser Ziffer 8 haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur - und dies gilt auch dann, wenn wir leitende Angestellte oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben – wenn:
(a) uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt,
(b) wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen hat,
(c) schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind; sowie
(d) wir gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen hat, d.h.
(aa) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder
(bb) bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflichten").
(3) Im Falle der Ziffer 8 Absatz (2) (d) dieser AGB- Verletzung von Kardinalpflichten - ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Eine Verletzung von Kardinalpflichten liegt insbesondere dann nicht vor, wenn durch die Montage an in Wänden, Böden und Decken verlegten Versorgungsleitungen Schäden entstehen, sofern unseren Monteuren keine genauen Baupläne etc., aus denen die Lage der Versorgungsleitungen ersichtlich ist, übergeben werden. Sind solche Pläne nicht vorhanden, trägt der Kunde das Schadensrisiko, wenn er dennoch auf die Ausführung der Arbeiten besteht.
(4) Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, verjähren nach einem Jahr. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Kaufgegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden, einschließlich allen Nebenforderungen, die aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden resultieren, vor.
Bei der Zahlung durch Hingabe von Schecks, Wechseln oder Überweisungen tritt die Erfüllung erst ein, wenn die entsprechenden Beträge uns endgültig verbleiben.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufgegenstände pfleglich zu behandeln. Wir sind berechtigt, die Kaufgegenstände auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherer aus den vorgenannten Schadensereignissen ab.
(3) Der Kunde darf die Liefergegenstände nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, insbesondere bei einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, weiterveräußern, verbinden, vermischen oder verarbeiten. Befindet er sich jedoch uns gegenüber in Zahlungsverzug oder ist ihm ein sonstiges nicht unerhebliches vertragswidriges Verhalten anzulasten, können wir diese Befugnis widerrufen.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte muss er uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Kunde für den entstandenen Ausfall.
(4) Bei einer nicht nur geringfügigen Pflichtverletzung durch den Käufer, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufgegenstände nach vorheriger Mahnung heraus zu verlangen, der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Dies gilt auch für den Fall einer Pfändung durch uns.
Der Herausgabeanspruch besteht nicht bezüglich Vorbehaltsware, die der Kunde bereits bezahlt hat oder wenn der Zahlungsrückstand auf Umständen beruht, die der Kunde nicht zu vertreten hat.
Erfolgt die Rückgabe der Vorbehaltsware in vorgenannter Weise, sind wir berechtigt, die zurückerhaltene Vorbehaltsware nach vorheriger Androhung mit angemessener Frist zu verwerten und den Verwertungserlös auf die Kaufpreisforderungen anzurechnen. Wir sind zu einer angemessenen Verwertung verpflichtet. Im Falle der Verwertung liegt darin ein Rücktritt vom Vertrag.
(5) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde an uns bereits jetzt seine Forderung in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwächst und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung etc. weiterverkauft worden ist.
Er ist zur Einziehung dieser Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät und auch keine sonstigen sachlich gerechtfertigten Gründe wie z. B. Zahlungseinstellung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Liegen solche sachlich gerechtfertigten Gründe vor, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und können verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern und Dritten die Abtretung mitteilt.
(6) Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung der Kaufgegenstände durch den Käufer werden stets für uns vorgenommen. Werden die Kaufgegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet, verbunden oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Gegenständen zur Zeit dieser Vorgänge.
Für die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstände.
(7) Erfolgt die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Dieser Anteil bemisst sich an dem Verhältnis des Wertes der Kaufsachen (Rechnungsendbetrag inkl. USt.) zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der genannten Vorgänge.
Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(8) Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen seine Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufgegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, wenn durch die Verbindung die Kaufsache wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, vorausgesetzt die Übersicherung besteht nicht nur vorübergehend.
11. Datenverarbeitung und Auskunfteien
(1) Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung des Vertrages, einschließlich für möglich Gewährleistungsfälle und Wartungsarbeiten. Soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, übermitteln wir diese Daten auch an mit uns verbundene Unternehmen, Subunternehmer, Bevollmächtigte und Kooperationspartner. Der Kunde stimmt dieser Verarbeitung seiner Daten hiermit zu. Die Informationen nach § 13 Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sind den diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt und können zudem auf unserer Homepage unter (www.olymp.de) eingesehen werden.
(2) Sofern wir den Kaufpreis ganz oder teilweise, sei es auch durch eine Ratenzahlung, finanzieren, ist der Kunde hiermit einverstanden, dass wir bei Auskunfteien, etwa der SCHUFA Holding AG oder dem Verband der Vereine Creditreform e.V. Daten über die Beantragung, die Aufnahme und vereinbarungsgemäße Abwicklung dieser Geschäftsverbindung übermitteln und/oder Informationen über die Kreditwürdigkeit des Kunden einholen. Diese Daten werden von uns für die Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Kunden benötigt. Wir werden diese Daten bei den Auskunfteien nur dann einholen und die hierzu erforderlichen personenbezogene Daten des Kunden an die Auskunftei übermitteln, wenn ein berechtigtes Interesse von uns besteht. Bei der Bewertung, ob eine solches Interesse überwiegt, werden wir die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Kunden berücksichtigen. Die Informationen nach § 14 DS-GVO liegen anbei.
(3) Wenn wir im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG übermitteln, sind Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Absatz 1 lit. f) DS-GVO. Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben.
12. Besondere Regelungen bei Finanzierung
(1) Im Fall der Kaufpreisfinanzierung durch uns oder einen Dritten sind wird berechtigt, von dem Kunden eine Selbstauskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen, wenn der Kunde mit mindestens einer Rate ganz oder teilweise länger als zehn Tage in Verzug gerät oder sonstige Gründe zu der Annahme führen, dass die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung gefährdet ist. Bei einer Finanzierung durch Dritte ergibt sich in den genannten Fällen unser Interesse daraus, dass bei einer zu befürchtenden Kreditkündigung in Folge des Zahlungsverzuges wir mit dem finanzierten Kaufpreis durch den Dritten rückbelastet werden.
(2) In diesen Fällen der Anspruchsgefährdung ist der Kunde verpflichtet, die Selbstauskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch uns vorzulegen. Wird diese Auskunft nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder führt sie nicht zu einer Bejahung der Kreditwürdigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, im Namen und auf Kosten des Kunden ein fachkundiges Unternehmen zu beauftragen. Dieses Unternehmen wird eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden vornehmen und - falls erforderlich - Maßnahmen zur (Wieder-)herstellung der Kreditwürdigkeit des Kunden vorschlagen.
(3) Bei Finanzierungen sind uns die dazu notwendigen Unterlagen vor Lieferung zur Verfügung zu stellen. Zinsen und Kosten der Finanzierung gehen zu Lasten des Bestellers.
13. Abschließende Regelungen
(1) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist für sämtliche Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand. Allerdings sind wir auch berechtigt, den Kunden an seinem Hauptsitz zu verklagen.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund allgemein oder für den Einzelfall unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall gilt das dispositive Recht. Wenn und insoweit das dispositive Recht keine Regelung für den entsprechenden Vertragstyp oder als Ersatzlösung für die als unwirksam qualifizierte AGB-Klausel zur Verfügung stellt, soll anstelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen
Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt und die wirksam ist.